SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 08.12.2015 gegründete Verein führt den Namen „Inspired by Dance“ und hat den Sitz in  31174 Schellerten. Er ist mit dem Zusatz „e. V.“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim mit der Nr. VR 201115 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck oder Grundsätze der Tätigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports und Durchführung leistungsorientierter Trainingseinheiten.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von regelmäßigen Trainingseinheiten. Tanzfreizeiten, Tanzworkshops, Wettkämpfen und Bühnenshows.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können im Rahmen der hauswirtschaftlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
  7. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein, d) durch Löschung des Vereins.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung per Brief oder in Textform per E-Mail gegenüber mindestens einem Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende zu erklären.
  5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn: – ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens sechs Monatsbeiträgen besteht; – dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds, in der auf die mögliche Rechtsfolge hingewiesen werden muss. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, es sei denn, das betroffene Mitglied ist anwesend. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder – bei Anwesenheit des Mitglieds – mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Beitrag, Beitragsordnung  

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag), wie in der Beitragsordnung festgelegt, zu leisten.Teilnehmer an Kursen und gesonderten Veranstaltungen entrichten Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge innerhalb der jeweiligen Abteilungen wird nach Anhörung des Leiters der betroffenen Abteilung durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen und /oder Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  3. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat jährlich mindestens fünf ehrenamtliche Arbeitsstunden für die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins zu leisten. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden sind jeweils 10 Euro pro Stunde an den Verein zu entrichten.  

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand  

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie besteht aus dem Vorstand sowie den Abteilungsleitern oder ihren Vertretern. Jedes berechtigt anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 14 Tage vor Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung per E-Mail. Anträge sind 8 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks, als auch über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  6. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn der Vorstand und die Vertreter der Abteilungen diesem Verfahren zustimmen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden für drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  6. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

§ 9 Abteilungen

  1. Der Verein kann mehrere rechtlich unselbstständige Abteilungen (begrifflich auch als „Sparten“ bezeichnet) unterhalten. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
  2. Die Abteilungen werden im Bedarfsfall durch den Vorstand im Beschlusswege gegründet oder aufgelöst. Bei der Gründung bestimmt der Vorstand einen Abteilungsleiter. Im Falle der Auflösung der Abteilung ist der Abteilungsleiter vorher anzuhören.
  3. Der Abteilungsleiter und sein Vertreter werden auf der Abteilungsversammlung durch die Mitglieder der Abteilung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder unter 14 Jahren sind durch den gesetzlichen Vertreter wahlberechtigt. Der Vorstand ist unverzüglich von dem Wahlergebnis zu unterrichten.
  4. Die Abteilungsversammlung wird jährlich durch die Abteilungsleitung einberufen. Der Vorstand ist rechtzeitig vor der Versammlung von dem Termin und den Tagesordnungspunkten der Versammlung zu unterrichten.
  5. Der Abteilungsleiter bzw. sein Vertreter vertritt die Abteilung in der Mitgliederversammlung.
  6. Ist die Funktion eines Leiters einer Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine Neubesetzung durch Wahl der Abteilung erfolgt ist.
  7. Die Abteilungen und ihre Vertreter sind nicht berechtigt, den Verein im Außenverhältnis gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Dieses Recht steht gemäß § 8 ausschließlich den Vorstandsmitgliedern zu.
  8. Die Abteilungen dürfen keine eigenen Kassen und Bankkonten führen.
  9. Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Abteilung ist durch schriftliche Erklärung per Brief oder in Textform per E-Mail gegenüber mindestens einem Mitglied des Vorstandes oder der Abteilungsleitung zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Ende eines Monats. Die frist- und formgerechte Austrittserklärung aus dem Gesamtverein wirkt zugleich als Kündigung der Abteilung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

§ 10 Aufwendungsersatz  

Der Vorstand sowie die Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, für solche Aufwendungen, die Ihnen durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto/Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.    

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 12 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem  Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten

§ 13 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Liquidatoren sind erster Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 14 Inkrafttreten  

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.09.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins  „Inspired by Dance“ beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.